- Härteparagraph
- Hạ̈r|te|pa|ra|graph 〈m. 16; Rechtsw.〉 = Härteparagraf
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Hạ̈r|te|pa|ra|graf, Hạ̈r|te|pa|ra|graph, der:Paragraf, der ↑ Härtefälle (a) vermeiden od. ausgleichen soll.* * *
Härteparagraph,Härteklausel, Bestimmungen in Gesetzen oder Vertragswerken, die eine nach den allgemeinen Regeln sich ergebende, als unerwünscht erachtete Härte im Einzelfall ausgleichen sollen. Z. B. im Steuerrecht § 227 AO (Erlass oder Erstattung von Steuern, deren Einziehung oder Einbehalt nach der Lage des Falles unbillig wäre), § 33 EStG (Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen), § 1579 BGB (Einschränkung des Unterhaltsanspruchs nach Ehescheidung bei grober Unbilligkeit).* * *
Hạ̈r|te|pa|ra|graph, der (Rechtsspr.): Paragraph, der Härtefälle (a) vermeiden od. ausgleichen soll.
Universal-Lexikon. 2012.